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Anrechnung von Teilzahlungen des Hauptschuldners bei sicherungsweisem Schuldbeitritt / Abgrenzung von echter Solidarschuld und Interzession

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 134
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2025 Wörter, Seiten 308-310

30,00 €

inkl MwSt

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Dem Solidarschuldner, der teilweise Interzedent ist, kommt eine Teilzahlung des Hauptschuldners erst zugute, wenn dadurch die Restschuld unter den nicht von der Interzession betroffenen Teil der Forderung fällt.

Bei Verbindlichkeiten, die die Haftenden gemeinsam und im gemeinsamen Interesse als „echte Mitschuldner“ eingehen (zB für ein gemeinsam benütztes Auto), sind die Interzessionsregeln nicht anzuwenden, wenn dem Kreditgeber das Innenverhältnis zwischen mehreren für den Kredit Haftenden weder bewusst noch erkennbar ist.

  • LG Eisenstadt, 22.07.2010, 4 Cg 261/08v
  • § 896 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 25c KSchG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 21.12.2011, 6 Ob 44/11f
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 15.12.2010, 16 R 207/10v
  • § 1347 ABGB
  • JBL 2012, 308
  • Arbeitsrecht

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