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Grundbuchsverfahren: Verbesserungsauftrag, eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen, nicht gesondert bekämpfbar

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§ 89 Abs 2 GBG ist eine besondere Verbesserungsvorschrift. Für einen nach dieser Bestimmung erteilten Vorlageauftrag (hier: beglaubigte Übersetzung) ist zwar § 82a Abs 4 GBG nicht unmittelbar anwendbar; allerdings gilt für das Außerstreitverfahren allgemein und daher zufolge § 75 Abs 2 GBG auch im Fall des § 89 Abs 2 GBG der Grundsatz, dass ein Verbesserungsauftrag, weil daraus noch keine unmittelbaren Nachteile für die beauftragte Partei resultieren, von dieser nicht gesondert, sondern erst mit der antragsabweisenden Sachentscheidung angefochten werden kann.

  • OGH, 25.08.2011, 5 Ob 38/11s
  • BG Villach, 20.10.2010, TZ 8153/10
  • § 82a Abs 4 GBG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 89 Abs 2 GBG
  • Arbeitsrecht
  • LG Klagenfurt, 05.01.2011, 2 R 299/10p
  • JBL 2012, 316

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