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Grundbuchsverfahren: Verbesserungsauftrag, eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen, nicht gesondert bekämpfbar
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 134
- Rechtsprechung, 62 Wörter
- Seiten 316-316
- https://doi.org/10.33196/jbl201205031603
30,00 €
inkl MwSt§ 89 Abs 2 GBG ist eine besondere Verbesserungsvorschrift. Für einen nach dieser Bestimmung erteilten Vorlageauftrag (hier: beglaubigte Übersetzung) ist zwar § 82a Abs 4 GBG nicht unmittelbar anwendbar; allerdings gilt für das Außerstreitverfahren allgemein und daher zufolge § 75 Abs 2 GBG auch im Fall des § 89 Abs 2 GBG der Grundsatz, dass ein Verbesserungsauftrag, weil daraus noch keine unmittelbaren Nachteile für die beauftragte Partei resultieren, von dieser nicht gesondert, sondern erst mit der antragsabweisenden Sachentscheidung angefochten werden kann.
- OGH, 25.08.2011, 5 Ob 38/11s
- BG Villach, 20.10.2010, TZ 8153/10
- § 82a Abs 4 GBG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 89 Abs 2 GBG
- Arbeitsrecht
- LG Klagenfurt, 05.01.2011, 2 R 299/10p
- JBL 2012, 316
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