Vorempfänge nur auf den Nachlasspflichtteil anzurechnen
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 134
- Rechtsprechung, 6503 Wörter
- Seiten 301 -308
- https://doi.org/10.33196/jbl201205030101
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Vorempfänge sind immer nur auf den Nachlasspflichtteil, nicht aber auf den Schenkungspflichtteil anzurechnen.
Die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten (§§ 784, 804 ABGB) mittels Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO ist nicht davon abhängig, dass der Noterbe eine Gefährdung seiner Pflichtteilsforderung befürchtet; es genügt vielmehr seine subjektiv begründete Besorgnis, dass ihm nicht das ganze Nachlassvermögen bekannt ist. Es bedarf zwar nicht der Bescheinigung dieser Besorgnis, wohl aber zumindest der schlüssigen Behauptung konkreter Umstände, welche die subjektive Besorgnis begründet erscheinen lassen.
- LGZ Graz, 04.08.2010, 17 R 47/10x
- § 788 ABGB
- JBL 2012, 301
- Art XLII EGZPO
- § 1220 ABGB
- BG Graz-West, 08.01.2010, 5 C 832/08p
- Öffentliches Recht
- § 794 ABGB
- OGH, 29.09.2011, 2 Ob 186/10g
- § 11 Z 2 ZPO
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