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Wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb: mehrfache Befristung des Dienstvertrags, Verletzungen der Pflicht zur Stellenausschreibung und zur Verständigung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen

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Ist eine mehrmalige unmittelbar aufeinander folgende Befristung eines Dienstvertrags mangels der Voraussetzungen des § 109 Abs 2 UG 2002 unzulässig, so führt dies zu einem unbefristeten Dienstvertrag.

Eine Verletzung der Pflicht zur Stellenausschreibung iSd § 107 Abs 1 UG 2002 führt bei wissenschaftlichen Mitarbeitern im Forschungs- und Lehrbetrieb nicht zur Unwirksamkeit ihres Dienstvertrags. Wurde er allerdings ohne vorherige Verständigung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen abgeschlossen, so ist er iSd § 42 Abs 7 UG 2002 unwirksam.

Ein formal unwirksames befristetes Dienstverhältnis, das tatsächlich durchgehend praktiziert wurde, steht der Zulässigkeit des Abschlusses eines unmittelbar folgenden befristeten Dienstvertrags ohne die weiteren Voraussetzungen des § 109 Abs 2 UG 2002 entgegen.

  • § 109 Abs 2 UG
  • Öffentliches Recht
  • LG Innsbruck, 29.11.2010, 42 Cga 92/10s
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 42 Abs 7 UG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Innsbruck, 18.03.2011, 15 Ra 24/11h
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 107 Abs 1 UG
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2012, 316
  • OGH, 25.11.2011, 9 ObA 76/11h

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