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Kein Unterlassungsanspruch gegen Eindringen von Katzen mit freiem Auslauf bei Ortsüblichkeit

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Das Eindringen von Katzen auf das Nachbargrundstück ist nach § 364 Abs 2 ABGB zu beurteilen. Es berechtigt daher dessen Eigentümer nur unter den Voraussetzungen der Ortsunüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs.

Die Grenzüberschreitung einer Katze mit freiem Auslauf kann aufgrund ihrer Wesensart nicht verhindert werden. Es besteht kein gesetzliches Gebot, Katzen ausschließlich innerhalb von Wohnräumlichkeiten zu halten. Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.

  • OGH, 09.11.2011, 5 Ob 138/11x
  • § 4 Z 2 TierschutzG
  • JBL 2012, 299
  • BG Hall, 27.12.2010, 4 C 449/10g
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 523 ABGB
  • § 354 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • LG Innsbruck, 07.04.2011, 4 R 106/11h

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