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Vertragsaufhebung bei wesentlicher Vertragsverletzung nach UN-K

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Nach Art 49 Abs 1 lit a UN-K rechtfertigt nur eine wesentliche Vertragsverletzung die Aufhebung des Vertrags wegen Nichterfüllung. Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist Art 25 UN-K.

Die Wesentlichkeit einer Vertragsverletzung ist regelmäßig aufgrund einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu bestimmen. In die gebotene Interessenabwägung sind neben Art und Ausmaß der Vertragsverletzung und deren Auswirkungen auf die vertragstreue Partei unter anderem auch die Möglichkeit einer Nachlieferung oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist, deren Kosten sowie deren Zumutbarkeit für den Käufer einzubeziehen.

Weigert sich der Käufer grundlos, die Nacherfüllung anzunehmen, verliert er gem Art 80 UN-K sein Aufhebungsrecht.

  • LG Linz, 23.06.2010, 5 Cg 176/06m
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Art 49 Abs 1 lit a UN-K
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2012, 313
  • OGH, 22.11.2011, 4 Ob 159/11b
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 25 UN-K
  • Art 80 UN-K
  • Arbeitsrecht
  • OLG Linz, 18.05.2011, 1 R 181/10h

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