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Huber, Christian

Ausgewählte Aspekte zum neuen Geldwäschereitatbestand des § 165 StGB durch das Terror-Bekämpfungsgesetz

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In diesem Beitrag soll auf mehrere für den Verteidiger einschneidende Änderungen im Zusammenhang mit den Änderungen des Geldwäschereitatbestands eingegangen werden, welche seit 1.9.2021 in Kraft sind und durch das Terror-Bekämpfungs-Gesetz novelliert wurden: einerseits die sehr zu begrüßende gesetzliche Klarstellung, dass bloße Ersparnisse, wie etwa Abgabenersparnisse, nicht als Vermögensgegenstände zu qualifizieren und damit Abgabenersparnisse kein taugliches Tatobjekt einer Geldwäscherei sind und andererseits der Etablierung eines spezifischen neuen Erschwerungsgrundes bei Begehung einer Geldwäscherei durch einen Verpflichteten (also insb Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare) im Zusammenhang mit risikogeneigten Rechtsgeschäften in Ausübung der beruflichen Tätigkeit.

  • Huber, Christian
  • Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rate
  • Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl L 284/22
  • § 165 StGB
  • Terror-Bekämpfungs-Gesetz
  • Geldwäscherei
  • Vermögensgegenstand
  • JST 2022, 537

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