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Ordnungsstrafverfahren

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Die Begehung einer Tätlichkeit gegen einen Insassen stellt eine erhebliche Störung der Ordnung und Sicherheit innerhalb der Justizanstalt dar und entspricht ein solches Verhalten selbstredend auch nicht den Vollzugszwecken nach § 26 Abs 2 StVG. (1)

Die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung stellt keinen besonderen Erschwerungsgrund, sondern ein Tatbestandsmerkmal dar. (2)

  • LG Linz, 01.03.2022, 21 Bl 70/21z
  • § 26 Abs 2 StVG (1)
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 19 VStG (2)
  • JST-Slg 2022/78
  • § 107 Abs 1 Z 10 StVG (1)

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