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Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia National (Spanien) in der Übergabesache gegen Juan (Ministerio Fiscal), C-164/22

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Liegt im vorliegenden Fall eine Doppelbestrafungskonstellation im Sinne von Art 50 GRC und von Art 54 SDÜ vor, weil es sich in Anbetracht der Reichweite, die die europäische Rechtsprechung diesem Begriff beimisst, um dieselbe Tat handelt, oder obliegt diese Beurteilung – unter Berücksichtigung der in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze, zu denen gehört, dass eine Zusammenfassung der Strafen erfolgen und eine Strafobergrenze nach den Kriterien der Verhältnismäßigkeit festgelegt werden muss, weil es sich um eine einzige, fortgesetzte Straftat handelt – dem vorlegenden Gericht?

Sollte von keiner Doppelbestrafungskonstellation auszugehen sein, weil in Ansehung der in der vorliegenden Entscheidung dargelegten Kriterien keine vollständige Tatidentität besteht:

Sind dann angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände Einschränkungen der Wirkungen von Urteilen aus anderen Mitgliedstaaten der Union, wie sie in Art 14 Abs 2 der (spanischen) Ley Orgánica 7/2014 vom 12. November 2014 über den Austausch von Informationen über Vorstrafen und über die Berücksichtigung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen in der Europäischen Union zur Umsetzung der europäischen Regelung in nationales Recht ausdrücklich vorgesehen sind, mit dem Rahmenbeschluss 2008/675/JI zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren sowie mit Art 45 und 49 Abs 3 GRC und mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union vereinbar?

Verletzt das Fehlen eines Verfahrens oder eines Mechanismus im spanischen Recht, der die Anerkennung von ausländischen europäischen Urteilen vorsieht und die Zusammenfassung, Anpassung oder Einhaltung von Obergrenzen von Strafen ermöglicht, so dass die Verhältnismäßigkeit dieser Strafen gewährleistet ist, wenn ein ausländisches Urteil in Spanien verbüßt werden muss und sich auf Tathandlungen bezieht, die mit anderen zu einem deliktischen Handlungs- oder Fortsetzungszusammenhang verbunden sind und in Spanien Gegenstand einer gerichtlichen Verurteilung waren, Art 45 und 49 Abs 3 GRC in Verbindung mit Art 4 Z 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, Art 8 Abs 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, sowie im Allgemeinen den Grundsatz der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union?

  • Zeder, Fritz
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2022/11

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