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Verhängung einer Verwaltungsstrafe und anschließende strafrechtliche Verurteilung wegen desselben Vergehens verstößt gegen Doppelbestrafungsverbot

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Eine jährliche Verwaltungsstrafe, die einen abschreckenden und strafenden Charakter hat, jedes Jahr progressiv erhöht wird und nach oben hin nicht begrenzt ist, stellt eine strafrechtliche Verurteilung iS der Konvention dar. Die strafrechtliche Verurteilung wegen des Errichtens eines nicht genehmigten Bauwerks und die jährliche verwaltungsstrafrechtliche Bußgeldzahlung für die Weigerung, das Bauwerk abzureißen oder genehmigen zu lassen, stellen keine Bestrafung für denselben Sachverhalt (idem) dar. Die fehlende Berücksichtigung einer zuvor ergangenen Verwaltungsstrafe in der späteren strafrechtlichen Verurteilung und eine lange zeitliche Trennung zwischen Verwaltungsstraf- und Strafverfahren führen dazu, dass es sich bei den verschiedenen Verfahren nicht um eine kohärentes und verhältnismäßiges Ganzes handelt, mit der Folge, dass der Ne-bis-in-idem-Grundsatz verletzt wird.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2022/4
  • Art 4 7. ZPEMRK
  • EGMR, 16.06.2022, Nr 1735/13, Goulandris und Vardinogianni ./. Griechenland

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