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Zwangseinweisung wegen einer anhaltenden psychischen Störung auf der Grundlage eines objektiven medizinischen Gutachtens stellt keine Konventionsverletzung dar

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Die Einweisung und dauerhafte Anhaltung einer Person in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist mit Art 5 EMRK vereinbar, sofern sich die gerichtliche Entscheidung in ausreichendem Maße auf aktuelle, objektive medizinische Gutachten stützt und einer angemessenen Kontrolle unterliegt. Die Frage, ob eine Straftat geringfügig ist, ist bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Freiheitsentzugs einer Person mit Art 5 Abs 1 lit e EMRK nicht entscheidend.

  • Art 6 EMRK
  • Art 5 EMRK
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2022/3
  • EGMR, 21.06.2022, Nr 10425/19, P.W. ./. Österreich
  • Art 14 EMRK

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