


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes (Deutschland) im Strafverfahren gegen M.V. (Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof), C-583/22 PPU
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 9
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 706 Wörter, Seiten 574-575
20,00 €
inkl MwSt




-
1. Kann angesichts des Gleichbehandlungsgebots aus Art 3 Abs 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI und vor dem Hintergrund des Art 3 Abs 5 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI bei einer an sich bestehenden Gesamtstrafenlage zwischen deutschen und EU-ausländischen Verurteilungen für die inländische Straftat auch dann eine Strafe verhängt werden, wenn eine fiktive Einbeziehung der EU-ausländischen Strafe dazu fuhren würde, dass das nach deutschem Recht zulässige Höchstmaß für eine Gesamtstrafe bei zeitigen Freiheitsstrafen überschritten würde?
2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist die nach Art 3 Abs 5 Satz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI vorgesehene Berücksichtigung der EU-ausländischen Strafe in der Weise vorzunehmen, dass der aus der fehlenden Möglichkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe resultierende Nachteil – entsprechend den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung nach deutschem Recht – bei der Bemessung der Strafe für die inländische Straftat konkret auszuweisen und zu begründen ist?
-
- Zeder, Fritz
-
- JST-Slg 2022/12
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
1. Kann angesichts des Gleichbehandlungsgebots aus Art 3 Abs 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI und vor dem Hintergrund des Art 3 Abs 5 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI bei einer an sich bestehenden Gesamtstrafenlage zwischen deutschen und EU-ausländischen Verurteilungen für die inländische Straftat auch dann eine Strafe verhängt werden, wenn eine fiktive Einbeziehung der EU-ausländischen Strafe dazu fuhren würde, dass das nach deutschem Recht zulässige Höchstmaß für eine Gesamtstrafe bei zeitigen Freiheitsstrafen überschritten würde?
2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist die nach Art 3 Abs 5 Satz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI vorgesehene Berücksichtigung der EU-ausländischen Strafe in der Weise vorzunehmen, dass der aus der fehlenden Möglichkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe resultierende Nachteil – entsprechend den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung nach deutschem Recht – bei der Bemessung der Strafe für die inländische Straftat konkret auszuweisen und zu begründen ist?
- Zeder, Fritz
- JST-Slg 2022/12
- Strafrecht- und Strafprozessrecht