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Elektronisch überwachter Hausarrest – Missbrauchsprognose

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Die nicht geständige Verantwortung zur abgeurteilten Tat, wie zum Beispiel „leugnendes Verhalten“ oder „fehlende Schuldeinsicht“ allein genügt – mit Blick auf das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung – nicht für die Annahme einer mangelnden Kooperation bzw Paktfähigkeit.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 156c Abs 1 Z 4 StVG
  • LGSt Wien, 19.01.2022, 191 Bl 60/21t
  • OLG Wien, 15.06.2022, 32 Bs 101/22w
  • JST-Slg 2022/74

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