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Generalpräventive Erwägungen beim vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots (bei Jugendlichen und) jungen Erwachsenen zu berücksichtigen
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 9
- Judikatur, 1202 Wörter
- Seiten 545-546
- https://doi.org/10.33196/jst202206054501
20,00 €
inkl MwStDer OGH hat nun aufgrund einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes klargestellt: Ein Unterbleiben der Erwähnung des § 133a StVG in § 17 JGG ist entgegen der Ansicht der Unterinstanzen nicht als planwidrige Gesetzeslücke anzusehen. § 133a StVG ist nämlich kein Unterfall der bedingten Entlassung (§ 46 StGB), sondern ein Rechtsinstitut sui generis: Generalpräventive Erwägungen sind deshalb (auch) bei Straftaten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe beim vorläufigen Absehen vom weiteren Strafvollzug zu berücksichtigen.
- Baier-Grabner, Marina
- Soyer, Richard
- JST-Slg 2022/65
- § 133a Abs 2 StVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OGH, 07.09.2022, 13 Os 63/22x13 Os 64/22v
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