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Kronthaler, Christoph

Ausgewählte Fragen zur Form von fremdhändigen letztwilligen Verfügungen

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Fremdhändigen letztwilligen Verfügungen kommt vor allem in der anwaltlichen Praxis eine erhebliche Relevanz zu. Während das ABGB für Notare eigene Formvorschriften bereithält (vgl § 583 ABGB), gelten für Rechtsanwälte die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über private fremdhändige Verfügungen (also insbesondere § 579 ABGB). Eine letztwillige Verfügung, die von einem Rechtsanwalt errichtet wurde, muss der Verfügende daher „in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält“. Der vorliegende Beitrag soll einige Fragen beleuchten, die allgemein oder aufgrund der jüngeren höchstgerichtlichen Rsp von besonderer Bedeutung für die (anwaltliche) Praxis sind.

  • Kronthaler, Christoph
  • nachträgliche Streichungen
  • § 590 ABGB
  • § 588 ABGB
  • Unterschrift
  • Rechtsfolgen eines Formmangels
  • Öffentliches Recht
  • § 721 ABGB
  • § 578 ABGB
  • letztwillige Verfügung
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 575 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 601 ABGB
  • Formmängel
  • fremdhändige Verfügung
  • Urkundeneinheit
  • Formzwecke
  • gesetzliche Formgebote
  • Zeugen
  • Urkunde
  • JBL 2020, 137
  • Arbeitsrecht
  • § 579 ABGB
  • lose Blätter
  • § 587 ABGB

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