Regelung über Kostentransparenz in § 27d Abs 1 Z 6 letzter Halbsatz KSchG nicht verfassungswidrig
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 142
- Rechtsprechung, 3397 Wörter
- Seiten 160 -164
- https://doi.org/10.33196/jbl202003016001
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Die in § 27d Abs 1 Z 6 letzter Halbsatz KSchG idF BGBl I 58/2018 vorgesehene Verpflichtung, in Heimverträgen die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen anzugeben, ist nicht unsachlich: Heimträger sind angesichts der Zwecke der Verhinderung von Doppelverrechnungen und der Kontrolle der Entgeltgebarung durch den Heimträger (lediglich) verpflichtet, sich um bestmögliche Kostentransparenz zu bemühen; liegt von Seiten der zuständigen Organe des Landes keine (bezifferbare) Aufstellung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe übernommenen Leistungen vor, ist dieser Verpflichtung bereits dadurch Genüge getan, dass der Heimträger den Verbraucher im Heimvertrag angemessen über den Inhalt der bestehenden landesrechtlichen Regelungen und deren Anwendung informiert.
§ 27d Abs 1 Z 6 letzter Halbsatz KSchG (Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen) widerspricht nicht der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung und ist hinreichend bestimmt iS des Art 18 B-VG. Die dem Konsumentenschutz dienende Regelung verstößt auch nicht gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsausübung.
- VfGH, 11.12.2019, G 40-41/2019
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