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Ausstellung einer neuen Mietvertragsurkunde ist als Schuldänderung (und somit nicht als Novation) zu qualifizieren; analoge Anwendung des MRG auf Grundstücksanmietung zwecks Errichtung eines Superädifikates

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Die Ausstellung einer neuen Vertragsurkunde rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass das ursprüngliche Mietverhältnis nach der maßgeblichen Parteienabsicht durch ein neues ersetzt werden sollte. Die Änderung von einzelnen Nebenabreden, der Dauer des Mietverhältnisses und die offenbar den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasste Erhöhung des Mietzinses ist nicht als Novation, sondern nur als eine – nach der Parteienabsicht – „Verlängerung“ des Mietvertrags anzusehen.

Das vom Vermieter eingeräumte Recht zur Errichtung eines Superädifikats ist eine Nebenabrede zum Mietvertrag. Dass von den Mietern ein neues Superädifikat errichtet wird, bedeutet daher keine Änderung eines Hauptpunktes des Vertrags über die Vermietung der Fläche, auf der die Errichtung des Objekts erfolgen sollte. Bei Anmietung eines Grundstücks zwecks Errichtung eines Superädifikats durch den Mieter ist die analoge Anwendbarkeit des MRG bzw zumindest der Kündigungsschutzbestimmungen zu bejahen, wenn dessen tatsächliche Durchführung binnen angemessener Frist erfolgt.

  • § 1 MRG
  • OGH, 27.09.2017, 9 Ob 30/17b, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 1376 ABGB
  • § 1378 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Innsbruck, GZ 4 R 333/16y
  • WOBL-Slg 2018/134
  • § 1377 ABGB
  • § 29 MRG

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