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Heft 12, Dezember 2018, Band 31
Keine Vorschaltung der Schlichtungsstelle bei einem gegen den WE-Verwalter gerichteten Antrag auf Erstellung einer Heizkostenabrechnung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 2383 Wörter
- Seiten 401-403
- https://doi.org/10.33196/wobl201812040101
30,00 €
inkl MwStDer Verweis auf die „Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes“ in § 20 Abs 3 WEG 2002 betreffend die Abrechnungspflicht des Verwalters für Heiz- und Warmwasserkosten erfasst nach seinem Wortlaut und nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht § 25 Abs 2 HeizKG. Will der Wärmeabnehmer unmittelbar vom Verwalter die Legung der Abrechnung nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG oder die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG erreichen, bedarf es auch in Gemeinden mit eingerichteter Schlichtungsstelle nicht deren vorheriger Anrufung.
- § 39 WEG
- § 20 HeizKG
- WOBL-Slg 2018/131
- OGH, 10.04.2018, 5 Ob 39/18y, Zurückweisung des Revisionsrekurses
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 39 R 270/17w
- § 25 HeizKG
- § 52 WEG
- § 34 WEG
- BG Innere Stadt Wien, 45 Msch 5/16w
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