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Keine Vorschaltung der Schlichtungsstelle bei einem gegen den WE-Verwalter gerichteten Antrag auf Erstellung einer Heizkostenabrechnung

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Der Verweis auf die „Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes“ in § 20 Abs 3 WEG 2002 betreffend die Abrechnungspflicht des Verwalters für Heiz- und Warmwasserkosten erfasst nach seinem Wortlaut und nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht § 25 Abs 2 HeizKG. Will der Wärmeabnehmer unmittelbar vom Verwalter die Legung der Abrechnung nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG oder die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG erreichen, bedarf es auch in Gemeinden mit eingerichteter Schlichtungsstelle nicht deren vorheriger Anrufung.

  • § 39 WEG
  • § 20 HeizKG
  • WOBL-Slg 2018/131
  • OGH, 10.04.2018, 5 Ob 39/18y, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 270/17w
  • § 25 HeizKG
  • § 52 WEG
  • § 34 WEG
  • BG Innere Stadt Wien, 45 Msch 5/16w

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