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Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit des Immobilienmaklers bei Wiederaufleben des Kaufinteresses (erst) infolge einer deutlichen Preisreduktion nach vier Jahren

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Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit des Immobilienmaklers führen können, sind etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss.

Wenn das Berufungsgericht mit der Zeitspanne zwischen dem Handeln des Maklers und dem Kaufabschluss, mit der erst später und ohne Mitwirkung des Maklers erfolgten massiven Senkung des Verkaufspreises, mit der Tatsache, dass für den Käufer die Angelegenheit nach der Besichtigung im April 2011 wegen des hohen Preises beendet und dessen Kaufinteresse erst durch die deutliche Preisreduktion im Juli 2015 wiederauflebte, sowie mit dem Umstand argumentierte, dass die wegen der Provision in Anspruch genommene Verkäuferin den Käufer nicht von sich aus kontaktiert hat, liegt eine krasse Fehlbeurteilung aufgrund der Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs jedenfalls nicht vor.

  • § 6 MaklerG
  • OLG Linz, 4 R 39/17h
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 24.08.2017, 4 Ob 138/17y, Zurückweisung der Revision
  • LG Wels, 2 Cg 17/16a
  • WOBL-Slg 2018/139

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