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Bedarfsprüfung für Apothekenkonzession: Unterschreitung des gesetzlich geforderten Kundenpotenzials in bestimmten Fällen unionsrechtlich geboten

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Das Unionsrecht steht der Abweisung eines Apothekenkonzessionsantrages wegen Verringerung des Kundenpotenzials einer benachbarten Apotheke auf unter 5.500 zu versorgende Personen entgegen, wenn die neu beantragte Apotheke erforderlich ist, um für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung – unter Bedachtnahme auf die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch ärztliche Hausapotheken und unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsprüfung im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen – die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten. Liegen diese Voraussetzungen vor, so haben die Gerichte und Behörden bei der Entscheidung über den Konzessionsantrag die Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 3 ApG unangewendet zu lassen und die Konzession – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – ohne Rücksicht auf eine allfällige Einschränkung des Kundenpotenzials der benachbarten Apotheke auf unter 5.500 zu versorgende Personen zu erteilen. Ist die Erteilung der beantragten Konzession nicht bereits aus diesen Gründen unionsrechtlich erforderlich, so ist § 10 Abs 2 Z 3 ApG weiterhin anzuwenden.

  • VwGH, 27.03.2014, 2013/10/0209, (zweite Instanz; erste Instanz)
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2014, 673
  • § 10 Abs 2 Z 3 ApG
  • Arbeitsrecht

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