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Schlüssigkeit von Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit Primeo Fund

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Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verlangt das Gesetz nicht, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird. Es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt sind (hier: für Schadenersatzansprüche nach §§ 874 und 1295 Abs 2 ABGB genügt das Vorbringen, die Beklagte – als Repräsentantin und Prospektkontrollorin für den Primeo Fund – habe seit März 2000 Kenntnis davon gehabt, dass der Fonds eine gesetzlich verbotene Anlagestrategie [„Frontrunning“ als Form des Insidergeschäftes] verfolge, und dies gegenüber den klagenden Anlegern mit dem Vorsatz verschwiegen, sich durch deren Täuschung zu bereichern).

Für § 1295 Abs 2 ABGB muss der Vorwurf einer Schädigungsabsicht mit einem konkreten Sachverhalt nachgewiesen werden.

§ 874 ABGB verpflichtet auch den selbst nicht vertragsbeteiligten Dritten zum Schadenersatz, wenn er den Vertrag durch List bewirkt hat.

  • OLG Wien, 27.02.2014, 4 R 145/13t
  • § 874 ABGB
  • JBL 2014, 639
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • HG Wien, 03.04.2013, 58 Cg 62/12v
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 17.07.2014, 4 Ob 73/14k
  • § 1295 Abs 2 ABGB
  • § 226 ZPO
  • Arbeitsrecht

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