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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2017, Band 30

Berücksichtigung von Mieterinvestitionen bei der Überprüfung der Angemessenheit des Fixpreises

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Die Preisbildungsnorm des § 15d WGG nennt zwar ausdrücklich nur „Wohnungen oder Geschäftsräume“; angesichts des Gesetzeszwecks und zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs ist deren Anwendung aber auch für Garagen und Kfz-Abstellplätze zu bejahen.

Eine offenkundige Unangemessenheit des Fixpreises liegt dann vor, wenn dieser den ortsüblichen Preis für gleichwertige freifinanzierte Objekte – wenn auch nur geringfügig – überschreitet.

Die Sicherstellung eines dem Gesetzeskonzept entsprechenden Interessensausgleichs erfordert es nicht, werterhöhende Investitionen des Mieters oder von sonstigen Nutzungsberechtigten bei der Ermittlung des Vergleichspreises für die Beurteilung der Gleichartigkeit frei finanzierter Vergleichsobjekte auszuklammern. Der Vergleichspreis ist vielmehr ausgehend von dem vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten geschaffenen Zustand zu ermitteln und dessen Investitionen sind erst in einem zweiten Schritt nach den Vorgaben des § 20 Abs 5 WGG kaufpreismindernd zu berücksichtigen.

  • § 15d WGG
  • § 15b WGG
  • LGZ Wien, 39 R 184/15w
  • § 20 Abs 5 WGG
  • WOBL-Slg 2017/54
  • BG Donaustadt, 8 Msch 24/13i
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 29.09.2016, 5 Ob 54/16a
  • § 23 WGG
  • § 18 WGG

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