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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2017, Band 30

Sprungeintragung nach § 22 GBG im Rang einer vor Eröffnung des Konkursverfahrens angemerkten Rangordnung für die beabsichtige Veräußerung

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Im Fall einer Sprungeintragung nach § 22 GBG muss jeder Zwischenerwerber das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben und durch eintragungsfähige Urkunden nachweisen. Die Beurteilung des Sachverhaltes hat dabei gleich zu erfolgen, wie wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre.

Nach § 13 IO können Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tage richtet. Die ASt begehrt die Sprungeintragung im Rang einer vor der Eröffnung des Konkursverfahrens angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Eine solche Anmerkung der Rangordnung behält gem § 56 Abs 3 GBG trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Wirksamkeit, wenn ein nachweislich schon vor der Konkurseröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft verbüchert werden soll.

  • § 13 IO
  • § 56 Abs 3 GBG
  • OGH, 25.10.2016, 5 Ob 114/16z, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2017/53
  • LG Salzburg, 53 R 32/16m
  • § 22 GBG

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