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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2017, Band 30

Konkurrenzschutz zugunsten des Bestandnehmers aufgrund ergänzender Vertragsauslegung

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Im Wege ergänzender Vertragsauslegung kann ein Konkurrenzschutz nur dann angenommen werden, wenn redliche und vernünftige Parteien einen solchen unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte vereinbart hätten.

Der Pächter eines Unternehmens, aber auch der Mieter eines Geschäftslokals, in dem er ein Unternehmen betreibt, trägt grundsätzlich das Verwendungsrisiko und damit auch das Risiko, dass Dritte im Einzugsbereich seinen Geschäftserfolg beeinträchtigende Konkurrenzunternehmen eröffnen. Vorhersehbare Umsatzeinbußen durch die Ansiedlung weiterer Konkurrenzbetriebe in der Umgebung sind dem Unternehmerrisiko zuzurechnen und berechtigen daher – ohne besondere Gestaltung des Bestandvertrags – nicht zur Bestandzinsminderung iSd § 1096 ABGB. Es bedarf einer besonderen Ausnahmesituation, um eine Verschiebung des Verwendungsrisikos auf den Vermieter (Verpächter) zu rechtfertigen.

Ein Konkurrenzschutz aufgrund ergänzender Vertragsauslegung kommt insb dann in Betracht, wenn es aufgrund der besonderen Lage des Bestandobjekts in einem „geschlossenen“ Großmarkt/Gelände, allein vom Willen des Vermieters abhängt, ob in örtlicher Nähe ein Konkurrenzbetrieb etabliert werden kann oder nicht. Liegt eine derartige dem Vermieter zukommende Sonderstellung aufgrund der Lage des zu beurteilenden Geschäftslokals in einer stark frequentierten öffentlichen Straße im Innenstadtbereich mit Gebäuden verschiedener Eigentümer in unmittelbarer Nachbarschaft nicht vor, kann ein Konkurrenzschutz aufgrund ergänzender Vertragsauslegung nicht bejaht werden, da der Mieter von Anfang an damit zu rechnen hat, dass sich in der näheren Umgebung noch andere Konkurrenzbetriebe mit identem/überschneidendem Warensortiment ansiedeln würden.

  • LG Linz, 14 R 100/15x
  • § 1096 ABGB
  • § 914 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 15.06.2016, 7 Ob 42/16a, Siehe dazu den Besprechungsaufsatz von Knoll, in diesem Heft der wobl 2017, 131.
  • § 863 ABGB
  • BG Linz, 10 C 318/14i
  • WOBL-Slg 2017/49

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