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Besetzungsrüge bei fehlerhafter Geschäftseinteilung des Erstgerichts Sexualstraftaten als Anknüpfungstaten der fortgesetzten Gewaltausübung; Konkurrenz
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 7
- Judikatur, 2995 Wörter
- Seiten 333-337
- https://doi.org/10.33196/jst202004033301
20,00 €
inkl MwStNichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 1 StPO liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer nach dem Zweck des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG iVm Art 6 Abs 1 EMRK) schutzbedürftig ist. Ein Verstoß gegen die Geschäftsverteilung oder ein Fehler der Geschäftsverteilung führt also ungeachtet des Umstands, dass er – bei Einhaltung der Rügeobliegenheit – zum Gegenstand oberstgerichtlicher Prüfung werden, also prozessförmig geltend gemacht werden kann, nur dann zur Urteilsaufhebung, wenn er eine Unfairness gegenüber dem Beschwerdeführer erkennen lässt, und entzieht sich solcherart einer bloß schematischen Beurteilung.
- Mitgutsch, Ingrid
- § 31 Abs 1a Z 4 StPO
- § 32 Abs 5 GOG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 107b StGB
- § 281 Abs 1 Z 1 StPO
- OGH, 18.02.2020, 11 Os 125/19w
- JST-Slg 2020/40
- § 31 Abs 2a StPO
- § 201 StGB
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