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Wiesinger , Bernd

Ersatzfähigkeit der Kosten gem § 393a StPO für die Beiziehung eines Privatgutachters

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Eine Privatexpertise ist dann prozessual beachtlich, wenn sie zur Kontrolle des Gutachtens staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger eingesetzt wird, nämlich bei einer darauf gestützten Antragstellung auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zum Nachweis von Unklarheiten, Widersprüchen, methodischen Mängeln oder logisch unhaltbaren Schlussfolgerungen in Befund und Gutachten des staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich bestellten Sachverständigen und zur Vorbereitung und Unterstützung der Befragung des Sachverständigen durch den Angeklagten in der Hauptverhandlung.

Ersatzfähig sind die Kosten der Beiziehung eines Privatexperten im Zuge der Erörterung des Sachverständigengutachtens in der Hauptverhandlung, wobei diese neben den Kosten für die tatsächliche Teilnahme des Experten an der Hauptverhandlung auch den Aufwand für eine angemessene Vorbereitung des Privatexperten beinhalten.

  • Wiesinger , Bernd
  • JST-Slg 2020/41
  • § 222 Abs 3 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 249 Abs 3 StPO
  • OLG Graz, 04.03.2020, 10 Bs 386/19v
  • § 393a StPO

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