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Vollzugslockerungen im Maßnahmenvollzug gem § 21 Abs 2 StGB

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Gem § 167 Abs 1 StVG ist § 144 StVG – im Gegensatz zur Bestimmung des § 126 StVG – nicht auf im Maßnahmenvollzug angehalten Personen anzuwenden. (1)

Wenn der Beschwerdeführer im Ansuchen erkennbar eine Vollzugslockerung anstrebt, kann der Umstand, dass eine für ihn unanwendbare Bestimmung angeführt wird, die Behörde nicht davon entbinden, über das Ansuchen meritorisch zu entscheiden. (2)

  • § 13 AVG (2)
  • LGSt Graz, 06.06.2020, 25 Bl 14/20v
  • § 126 StVG (1)
  • § 13a AVG (2)
  • JST-Slg 2020/47
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 167 StVG (1)
  • § 144 StVG (1)

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