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Entlassungsvollzug

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Auch die formellen Grundvoraussetzungen für eine Ausgangsgewährung gem § 147 StVG (hier: Anhaltung in Strafhaft) müssen im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Für eine bedingte Bewilligung bleibt kein Raum, zumal sich § 99 Abs 5 (iVm § 147 Abs 2 StVG) nicht auf formelle, sondern ausschließlich auf inhaltliche Bedingungen bezieht.

  • § 99 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2020/50
  • LG Linz, 24.04.2020, 21 Bl 169/19f
  • § 147 StVG

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