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Erhebung von Beschwerden/Verbesserung von Anbringen

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Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 120 Abs 1 StVG
  • LGSt Wien, 24.02.2020, 191 Bl 91/19y
  • JST-Slg 2020/49
  • § 13 Abs 3 AVG

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