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Deckung des Pflichtteils durch Vorerbrecht?

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Verschafft das letztwillig eingeräumte Vorerbrecht dem Berechtigten einen – wenn auch nur sukzessive zufließenden – Vermögensvorteil, ist dieser zur Deckung des Pflichtteils grundsätzlich geeignet, sofern dem Berechtigten die Nutzung auch zumutbar ist. Dann kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, worauf der Wille des Erblassers vorrangig gerichtet war.

Auch dem Vorlegatar stehen nur die Rechte und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu (§ 652 iVm § 613 ABGB), während der Nachlegatar – anders als der Nacherbe – nach dem Eintritt des Substitutionsfalls einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Vorlegatar bzw dessen Rechtsnachfolger auf Herausgabe des Substitutionsguts hat und erst durch dessen Erfüllung das unbeschränkte Eigentum an der Sache erwirbt. Die Zuwendung an den Vorlegatar (eingeschränktes Eigentumsrecht mit den Rechten und Pflichten eines Fruchtnießers) ist daher auch nicht identisch mit jener an den Nachlegatar, der letztlich das Vollrecht am Substitutionsgut erwerben kann.

Ist eine Legatsausschlagungserklärung dahin zu deuten, dass der Verzicht nur „für den Fall“ der rechtlichen Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf den Geldpflichtteil gelten sollte, ist ihnen eine unzulässige Bedingung immanent, die zur Unwirksamkeit der Ausschlagung (und nicht bloß der Bedingung) führen muss.

  • OGH, 16.05.2018, 2 Ob 105/17f
  • OLG Wien, 15.03.2017, 12 R 85/16g
  • JBL 2019, 29
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 652 ABGB idF vor BGBl I 83/2015
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 774 ABGB idF vor BGBl I 83/2015
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Eisenstadt, 20.07.2016, 4 Cg 103/14t
  • Arbeitsrecht

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