Schadenersatzanspruch bei diskriminierender Förderungsvergabe: stillschweigender Deckungsvorbehalt in Kulturförderungsgesetzen
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 141
- Rechtsprechung, 3829 Wörter
- Seiten 34 -38
- https://doi.org/10.33196/jbl201901003401
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Eine Gebietskörperschaft, die sich in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet hat, ist grundsätzlich von Gesetzes wegen verpflichtet im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht insoweit ein klagbarer Anspruch.
Eine Regelung in einem Selbstbindungsgesetz, die dem Einzelnen ein subjektives Recht auf die Gewährung von Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung verwehrt (hier: „besteht kein Rechtsanspruch“ [§ 4 Abs 4 Burgenländisches Kulturförderungsgesetz]), schließt einen solchen Leistungsanspruch nicht aus; dient doch die Fiskalgeltung der Grundrechte im Privatrecht gerade der Begründung klagbarer Leistungsansprüche gegen den Staat.
§ 4 Abs 4 Burgenländisches Kulturförderungsgesetz zielt zwar darauf ab, den Förderungswerbern eine klagsweise Durchsetzung ihrer Förderungsanträge im Allgemeinen nicht zu ermöglichen; diese Bestimmung ist verfassungskonform aber dahin auszulegen, dass sie bei unsachlicher Verweigerung eines Förderungsantrags trotz der Subvention vergleichbarer Projekte Dritter einem Leistungsanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegensteht.
Gegen einen Schadenersatzanspruch wegen diskriminierender Förderungsvergabe kann grundsätzlich eingewendet werden, dass die Subventionsmittel erschöpft sind.
Ein Deckungsvorbehalt in der Kulturförderung liegt bereits dem Burgenländischen Kulturförderungsgesetz stillschweigend (immanent) zugrunde, zumal die Organe des Landes bei der Vollziehung (insbesondere des Landesvoranschlags) (stets) an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden sind.
- JBL 2019, 34
- OLG Wien, 31.01.2018, 13 R 54/17g
- § 938 ABGB
- LG Eisenstadt, 30.01.2017, 2 Cg 58/16p
- Art 12 StGG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 4 Abs 4 Burgenländisches Kulturförderungsgesetz
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 23.05.2018, 3 Ob 83/18d
- Art 7 B-VG
- Zivilverfahrensrecht
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