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Die Verjährung bei Medieninhaltsdelikten

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Für ein Medieninhaltsdelikt iS des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG gilt § 32 MedienG als lex specialis. Danach beginnt die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird. § 58 Abs 1 StGB, der eine Sonderregelung für Erfolgsdelikte enthält, ist ausdrücklich nicht anzuwenden. Unabhängig von der Dauer der Verbreitung beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt des Beginns der Verbreitung (auch) im Inland.

  • OGH, 19.06.2018, 11 Os 66/18t
  • JBL 2019, 55
  • Öffentliches Recht
  • § 32 MedienG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 58 Abs 1 StGB
  • LG Klagenfurt, 30.08.2017, 80 Hv 10/17k
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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