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Verfassungskonforme Interpretation von § 197 Abs 3 S 1 ABGB
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 141
- Rechtsprechung, 5072 Wörter
- Seiten 22-27
- https://doi.org/10.33196/jbl201901002201
30,00 €
inkl MwStAbweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung des § 197 Abs 3 S 1 ABGB idF BGBl I 179/2013 (Bestimmung betreffend den generellen Ausschluss von der Annahme an Kindesstatt gleichgeschlechtlicher Paare nach deren Trennung).
Angesichts der jüngeren Rechtsentwicklung in Bezug auf familienrechtliche Vorschriften hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Paare ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, gleichgeschlechtliche Paare mit verschiedengeschlechtlichen Paaren hinsichtlich der Möglichkeiten zur Annahme an Kindesstatt während aufrechter Beziehung gleich zu behandeln, für den Fall der Trennung jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen vorzusehen, zumal das geltende Adoptionsrecht Bestimmungen enthält, die sicherstellen, dass die Annahme an Kindesstatt nur in jenen Fällen bewilligt wird, in denen – trotz Trennung – ein stabiles Umfeld und die Wahrung des Kindeswohles gewährleistet werden kann. Die Wendung „durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter)“ sowie „zum leiblichen Vater (zur leiblichen Mutter)“ in § 197 Abs 3 ABGB ist daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Fall der Einzeladoption durch den (ehemaligen) gleichgeschlechtlichen Partner des leiblichen Elternteils ein „Wahlvater“ an die Stelle der leiblichen Mutter und eine „Wahlmutter“ an die Stelle des leiblichen Vaters tritt.
- JBL 2019, 22
- Öffentliches Recht
- § 197 Abs 3 ABGB
- VfGH, 03.10.2018, G 69/2018
- Straf- und Strafprozessrecht
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- Art 8 EMRK
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