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Ehrverletzende Behauptungen im Gemeinderat und auf Facebook gegenüber Rechtsanwalt, der im Auftrag einer Gemeinde ein Vergabeverfahren durchführt

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Der aus § 1330 ABGB abgeleitete Rechtfertigungsgrund steht nicht mehr zur Verfügung, wenn der Schädiger die in die Ehre des anderen eingreifenden Behauptungen öffentlich etwa in Presseaussendungen oder Zeitungsinterviews wiederholt, weil er dies nicht mehr im öffentlichen Interesse am Funktionieren der Rechtspflege tut. Dies muss auch dann gelten, wenn das Gemeinderatsmitglied seine Rede mit den inkriminierten Äußerungen auf Facebook postet, macht es doch damit – im Gegensatz etwa zu im Fernsehen übertragenen Nationalratsdebatten – seine Äußerungen erst der Öffentlichkeit bekannt.

Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen § 1330 ABGB.

  • § 1330 ABGB
  • LGZ Graz, 23.10.2017, 14 Cg 80/17f
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2019, 44
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Graz, 06.12.2017, 5 R 166/17x
  • OGH, 28.02.2018, 6 Ob 25/18x
  • Arbeitsrecht

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