Einstweiliger Mietzins: keine analoge Anwendung auf Untermietverhältnisse
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 34
- Rechtsprechung, 654 Wörter
- Seiten 431 -431
- https://doi.org/10.33196/wobl202110043101
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Nach § 382f EO kann das Gericht auf Antrag des Vermieters dem Hauptmieter die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses auftragen, wenn zwischen den Parteien eines dem MRG gänzlich unterliegenden Hauptmietvertrags über eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit ein Verfahren über eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstands gem § 1118 ABGB anhängig ist. Das Gesetz macht damit die Möglichkeit, einen einstweiligen Mietzins aufzuerlegen, vom Vorliegen eines Hauptmietverhältnisses abhängig. Die analoge Anwendung eines einstweiligen Mietzinses auch auf Untermietverhältnisse ist wegen dem Nichtvorliegen einer „planwidrigen Unvollständigkeit“ abzulehnen.
- § 30 Abs 2 Z 1 MRG
- LGZ Wien, 40 R 17/19z
- BG Favoriten, 5 C 175/18g
- Miet- und Wohnrecht
- § 383 EO
- § 382 EO
- WOBL-Slg 2021/128
- OGH, 15.05.2019, 9 Ob 17/19v, Zurückweisung des Revisionsrekurses
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