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Riss, Olaf

Neue Klauselentscheidung; demonstrative Aufzählung von Betriebskosten intransparent

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Gem § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot ermöglicht es dem Kunden, sich aus den AGB oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Außerdem verlangt dieses Gebot nicht nur die formelle Textverständlichkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. Damit sollen auch Klauseln beseitigt werden, die den Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten oder ihm in unberechtigter Weise Pflichten auferlegen. Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben. Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind somit: (1) das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit; (2) das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen; (3) das Bestimmtheitsgebot; (4) das Gebot der Differenzierung; (5) das Richtigkeitsgebot und (6) das Gebot der Vollständigkeit. Maßstab ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden.

Kann der Mieter im Teilanwendungsbereich des MRG wegen einer weiten und wenig konkreten Formulierung einer Klausel nicht abschätzen, welche „BK, öffentliche Abgaben und Verwaltungskosten“ mit der Liegenschaft anfallen und welche Belastung für ihn daraus resultiert und außerdem in einer weiteren Klausel die in §§ 21 bis 24 MRG genannten Positionen nicht taxativ genannt werden (arg „zählen jedenfalls“), liegt Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG vor. Es gibt nämlich eine gesetzliche Festlegung der Aufwände, die als BK anzusehen sind, nur im Vollanwendungsbereich des MRG, nicht jedoch auch im Teilanwendungsbereich.

  • Riss, Olaf
  • OGH, 27.07.2021, 4 Ob 106/21y
  • WOBL-Slg 2021/119
  • § 6 KSchG
  • Miet- und Wohnrecht
  • HG Wien, 43 Cg 23/19h
  • OLG Wien, 2 R 61/20k
  • § 879 Abs 3 ABGB

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