Zum Hauptinhalt springen

Elektronisch überwachter Hausarrest – Wahrung des rechtlichen Gehörs

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Gem § 156d Abs 1 letzter Satz gilt die Bestimmung des § 135 Abs 2 1. Satz letzter Halbsatz und 2. Satz sowie Absatz 3 StVG sinngemäß. Die Behörde ist verpflichtet, ein entsprechend sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und dem Antragsteller rechtliches Gehör zu gewähren.

  • § 156d Abs 1 StVG
  • JST-Slg 2020/72
  • § 3 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 135 Abs 2 StVG
  • LGSt Graz, 01.10.2020, 25 Bl 45/20b
  • § 156c Abs 1 StVG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!