


Elektronisch überwachter Hausarrest – Wahrung des rechtlichen Gehörs
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 7
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 488 Wörter, Seiten 501-502
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Gem § 156d Abs 1 letzter Satz gilt die Bestimmung des § 135 Abs 2 1. Satz letzter Halbsatz und 2. Satz sowie Absatz 3 StVG sinngemäß. Die Behörde ist verpflichtet, ein entsprechend sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und dem Antragsteller rechtliches Gehör zu gewähren.
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- § 156d Abs 1 StVG
- JST-Slg 2020/72
- § 3 StVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 135 Abs 2 StVG
- LGSt Graz, 01.10.2020, 25 Bl 45/20b
- § 156c Abs 1 StVG
Gem § 156d Abs 1 letzter Satz gilt die Bestimmung des § 135 Abs 2 1. Satz letzter Halbsatz und 2. Satz sowie Absatz 3 StVG sinngemäß. Die Behörde ist verpflichtet, ein entsprechend sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und dem Antragsteller rechtliches Gehör zu gewähren.
- § 156d Abs 1 StVG
- JST-Slg 2020/72
- § 3 StVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 135 Abs 2 StVG
- LGSt Graz, 01.10.2020, 25 Bl 45/20b
- § 156c Abs 1 StVG