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Versuch und Ausführungsnähe bei Geldfälschung

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Eine Bestellung von Falschgeld im Internet stellt grundsätzlich eine sozial auffällige Handlung dar, durch welche die Gefahr der Beeinträchtigung des von § 232 Abs 2 StGB geschützten Rechtsguts unmittelbar geschaffen werden kann. Sie ist dann als ausführungsnahe Handlung zu beurteilen, wenn nach der Vorstellung des Täters durch die Bestellung ein Geschehensablauf in Gang gesetzt werden soll, auf den der Täter nicht mehr eingreifen kann (oder muss) und der ex ante betrachtet bei normalem Verlauf ohne weitere Zwischenschritte zur Gewahrsamserlangung führt. Ob das Falschgeld zum Zeitpunkt der Bestellung (tatsächlich oder nach der Erwartung des Täters) bereits existierte, ist dagegen nicht entscheidend, weil bei der Abgrenzung von strafloser Vorbereitungshandlung und Versuch auf den konkreten Tatplan abzustellen ist, von dem aus bei objektiver Ex-ante-Betrachtung das Fehlen von Zwischenakten des Täters, nicht von Dritten zu beurteilen ist.

  • § 15 StGB
  • OGH, 21.07.2020, 14 Os 56/20x
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 232 Abs 2 StGB
  • JST-Slg 2020/64

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