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Suchtgifthandel, Beitragstäterschaft, Geldwäscherei, Verbergen

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Beitragstäterschaft (§ 12 3. Fall StGB) erfordert ein für den Tatablauf kausales Verhalten, das die Ausführung der strafbaren Handlung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder in anderer Weise fördert. Die Übernahme von Geldbeträgen aus bereits vollendeten Suchtgiftverkäufen anderer kann keine (psychische) Beitragstäterschaft zur Überlassung von Suchtgift begründen.

Wer selbst an der Vortat beteiligt war, kann keine Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB begehen.

Das bloße Verwahren von Geldbeträgen in einem auf die Täterin lautenden Bankschließfach einer inländischen Bank stellt grundsätzlich kein „Verbergen“ iSd § 165 Abs 1 StGB dar.

  • OGH, 04.12.2019, 15 Os 124/19b
  • JST-Slg 2020/67
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 28a Abs 1 SMG
  • § 165 Abs 1 StGB
  • § 12 StGB
  • § 2 StGB

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