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Journal für Strafrecht

Heft 6, November 2020, Band 7

Kein Recht des Beschuldigten auf Beschwerde gegen die gerichtliche Fragestellung an den Sachverständigen

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Im Ermittlungsverfahren ist die Beiziehung eines Sachverständigen geboten, wenn die Strafverfolgungsbehörden über das für die Feststellung oder Beurteilung einer beweiserheblichen Tatsache (vgl § 125 Z 1 StPO) notwendige Fachwissen nicht verfügen (§ 126 Abs 1 erster Satz StPO; vgl Fabrizy, StPO13 § 126 Rz 1; Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 3 f).

Die Bestellung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren obliegt grundsätzlich der – das Verfahren leitenden (§ 101 StPO) – Staatsanwaltschaft (§ 126 Abs 3 erster Satz StPO). Dagegen stehen dem Beschuldigten die in § 126 Abs 5 erster Satz StPO ausdrücklich normierten Rechtsschutzinstrumente zur Verfügung: Demnach kann er einen – auf die Behauptung von Befangenheit oder begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen gestützten – Enthebungsantrag sowie einen Umbestellungsvorschlag einbringen oder aber – ohne Begründung – die Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme (§ 104 Abs 1 StPO) verlangen (Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 96, 139; vgl auch 17 Os 19/16x).

Ein Verlangen des Beschuldigten nach gerichtlicher Aufnahme des Sachverständigenbeweises führt ex lege sowohl zu einer Beseitigung der Kompetenz der Staatsanwaltschaft zur Bestellung (und Führung [vgl § 103 Abs 2 StPO]) des Sachverständigen als auch zu einer automatischen Enthebung des bereits bestellten Sachverständigen (Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 143).

Mit dem Verlangen auf Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme wird die gesamte Sachverständigenbeweisführung zu einem Anwendungsfall der in die Kompetenz des Einzelrichters des Landesgerichts (§ 31 Abs 1 Z 1 StPO) fallenden gerichtlichen Beweisaufnahme (vgl § 104 Abs 1 erster Satz vierter Fall StPO). Diesem obliegt demnach – eigenständig – nicht nur die Bestellung (§ 126 Abs 3 erster Satz StPO), sondern auch die Führung des Sachverständigen (somit auch die Festlegung der nach seinem Dafürhalten zu klärenden Fragen) sowie die Erledigung der – vom Beschuldigten oder von der Staatsanwaltschaft gestellten – Beweisanträge (§ 55 StPO) in Bezug auf begehrte weitere Erhebungen des Sachverständigen (vgl Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 144 f, 151; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.689; 17 Os 7/18k, 13/18t).

Aufgrund des Verlangens des Beschuldigten hat der Einzelrichter des Landesgerichts mit Beschluss einen Sachverständigen zu bestellen (vgl Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 51, Rz 145 f).

Gegen den Beschluss auf Bestellung und somit die Beiziehung des Sachverständigen an sich steht dem Beschuldigten keine Beschwerde im Sinn des § 87 Abs 1 StPO zu (vgl Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 59, 147), hat er doch diese Beweisaufnahme durch das Gericht selbst ausdrücklich begehrt (vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.1025; vgl auch RIS-Justiz RS0098988), und ist die Frage, welche Tatsachen mit Blick auf den Zweck des Ermittlungsverfahrens (vgl § 91 StPO) aus Sicht des Gerichts (§ 104 StPO) für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten (§ 3 Abs 1 StPO) durch den Sachverständigenbeweis aufzuklären sind, nicht mit Beschwerde bekämpfbar (vgl Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 89).

Solcherart steht dem Beschuldigten ein Recht auf Beschwerde gegen die gerichtliche Fragestellung an den Sachverständigen schon nach der Grundkonzeption des § 126 Abs 5 (iVm § 104) StPO nicht zu: Denn mit dem ihm eingeräumten Recht, „die Sachverständigenbestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen“, kann der Beschuldigte nur begehren, dass – nicht aber wie – der Sachverständige vom Gericht geführt wird.

Erachtet der Beschuldigte die Klärung weiterer – über den richterlichen Gutachtensauftrag hinausgehender – Fragen durch den Sachverständigen oder eine Ergänzung des erstatteten Gutachtens für erforderlich, so kann er dies – unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsanwaltschaft – im Rahmen des § 55 StPO an das Gericht herantragen: Anders als bei Erledigung anderer Beweisanträge im Ermittlungsverfahren (vgl § 55 Abs 1 dritter Satz und Abs 2 Z 2 StPO) darf bei der gerichtlichen Sachverständigenbeweisführung die mangelhafte Begründung der Eignung, das Beweisthema zu klären, nur dann zur Unterlassung der Beweisaufnahme führen, wenn der Antrag zur Verzögerung gestellt wurde (§ 104 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz StPO). Insofern ist der Beschuldigte – im Sinne der Waffengleichheit (Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK) – ebenso wie die Staatsanwaltschaft zur Stellung von (nicht bloß der Verzögerung dienenden) Erkundungsbeweisanträgen berechtigt, über die das Gericht mit Beschluss zu entscheiden hat, der auch mit Beschwerde (§ 87 Abs 1 StPO) bekämpft werden kann (vgl Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 153; Pilnacek/Stricker, WK-StPO § 104 Rz 30/5; 17 Os 7/18k, 13/18t).

  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 05.08.2020, Gw 27/20h
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 126 Abs 5 iVm § 104 StPO
  • JST-Slg 2020/12

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