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Verkehr mit der Außenwelt – Besuchszeiten, Besuchsformen

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Es besteht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Langzeitbesuche, sofern entsprechende Räume gem § 93 Abs 2 StVG bestehen und die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen. Ein Anspruch auf Schaffung solcher Räume oder Überstellung in eine Justizanstalt mit solchen Räumen besteht nicht. (1)

Ein subjektiv-öffentliches Recht betreffend Häufigkeit und Dauer von Besuchen ist in § 93 Abs 1 2. Satz StVG verankert. Die Bestimmung des § 94 Abs 1 2. Satz StVG ist hingegen als bloße Ordnungsvorschrift zu verstehen. (2)

  • JST-Slg 2020/70
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 93 StVG
  • OLG Wien, 20.08.2020, 32 Bs 190/20f32 Bs 191/20b
  • LG Linz, 06.07.2020, 21 Bl 27/20z21 Bl 28/20x, JSt-Slg 2020/60, 423
  • § 94 StVG

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