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Kein Rücktritt vom Versuch bei nachträglicher Bekräftigung der falschen Behauptung

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Wer nach Einreichung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung bei Beantwortung eines Ersuchens der Abgabenbehörde auf Darlegung der Berechnung eines (zu niedrigen) Betrages bei einer Kennzahl dieser Erklärung die Richtigkeit derselben sogar noch durch Unterschieben eines Zahlenwerkes bekräftigt und eine Veranlagung (mit einer noch höheren Verkürzung) beantragt, will den Eintritt des deliktischen Erfolges nicht durch Beendigung seiner Ausführungshandlung beenden und solcherart vom Versuch zurücktreten, auch wenn er nun in seinem Antwortschreiben die Beträge der vorgenommenen, tatsächlich steuerlich nicht anzuerkennenden, rein fiktiven Abzüge offenlegt.

  • JST-Slg 2020/75
  • BFG, 19.12.2019, RV/6300014/2018, (Revision nicht zulässig)
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 14 FinStrG
  • § 13 FinStrG
  • § 33 Abs 1 FinStrG

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