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Schweigen und passives Verhalten eines Finanzstraftäters im Finanzstrafverfahren bedeutet keinen Freibrief zur Straffreiheit

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Aus dem bloßen Umstand, dass ein Beschuldigter sich „schweigend“ verteidigt und solcherart nicht zur Aufklärung der Verdachtslage beiträgt, ergibt sich keine Umkehr der Beweislast zu seinem Nachteil. Dies bedeutet aber auch nicht, dass ihm dadurch gleichsam ein Freibrief zur Straffreiheit eingeräumt wird. Auch in einem Finanzstrafverfahren ist eine Schätzung der strafrelevanten Bemessungsgrundlagen zulässig, wenn die Rahmenbedingungen zur Notwendigkeit der Schätzung mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen sind. Andernfalls hätte es ein Verdächtiger in der Hand, dadurch, dass er sich im Finanzstrafverfahren passiv verhält und etwa keine ausreichend konkretisierenden Erklärungen zur Sache abgibt, die Bestrafung für seine begangenen Finanzvergehen zu verhindern.

  • § 98 Abs 3 FinStrG
  • BFG, 17.12.2019, RV/6300001/2019, (Revision nicht zulässig)
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2020/76
  • § 33 FinStrG
  • § 23 FinStrG

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