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Kothbauer, Christoph

Entfall der Provisionspflicht infolge Nichtausführung des Geschäfts wegen „Rücktritts“

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Um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, muss der Auftraggeber nachweisen, dass die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar wurde. Sind die Gründe für die Nichtausführung vom Verkäufer als Drittem zu vertreten und ihm zuzuordnen, trägt der Makler das Risiko der Nichtausführung des Geschäfts.

  • Kothbauer, Christoph
  • WOBL-Slg 2013/42
  • LGZ Graz, 17 Cg 29/11v
  • § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 30.04.2012, 9 Ob 12/12y
  • § 7 Abs 2 MaklerG
  • OLG Graz, 2 R 222/11a

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