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EuGH: Haftung von Online-Plattformbetreibern nach Art 17 Abs 4 lit b und c DSM-RL ist verhältnismäßig

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Seitens des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, erfolgt keine „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte im Sinne dieser Bestimmung, es sei denn, er trägt über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen.

Die Tätigkeit des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform fällt in den Anwendungsbereich von Art 14 Abs 1 der E-Commerce RL, sofern dieser Betreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft. Ein solcher Betreiber ist dabei nur dann gemäß Art 14 Abs 1 Buchst a von der in Art 14 Abs 1 vorgesehenen Haftungsbefreiung ausgeschlossen, wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat, die damit zusammenhängen, dass geschützte Inhalte auf seine Plattform hochgeladen wurden.

Art 17 Abs 1 DSM-RL sieht vor, dass ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung vornimmt, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verschafft, und deshalb die Erlaubnis dafür von den Rechteinhabern einholen muss, etwa durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung.

Die durch Art 17 Abs 4 DSM-RL für die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eingeführte spezielle Haftungsregelung bewirkt eine Einschränkung der Ausübung des in Art 11 GRC garantierten Rechts der Nutzer der entsprechenden Dienste auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Die den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten durch Art 17 Abs 4 DSM-RL auferlegten Verpflichtungen beschränken das Recht der Nutzer dieser Dienste auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit aber nicht unverhältnismäßig.

Redaktionelle Leitsätze

  • Art 11 GRC
  • EuGH, 26.04.2022, C-401/19, Polen/Europäisches Parlament
  • Art 52 GRC
  • Online-Plattform
  • Haftungsfreistellung
  • Verhältnismäßigkeit
  • Meinungsäußerungsfreiheit
  • Informationsfreiheit
  • ZIIR 2022, 365
  • Art 14 E-Commerce RL
  • Medienrecht
  • Haftung
  • Art 17 GRC
  • Art 17 DSM-RL

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