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OGH: 27 % sind nicht fast jeder Dritte

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Bei Werbeaussagen unterscheidet die Rechtsprechung in objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptungen einerseits und Werturteile als rein subjektive, unüberprüfbare Meinungsäußerungen andererseits.

Der Bedeutungsinhalt von Äußerungen richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt.

Der Gesamteindruck einer Ankündigung ist aber nicht gleichbedeutend mit ihrem Gesamtinhalt. Insbesondere kann der Gesamteindruck durch einzelne Teile, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, entscheidend geprägt werden. In solchen Fällen darf auch der blickfangartig herausgestellte Teil der Ankündigung für sich allein nicht irreführend im Sinne des § 2 UWG sein.

Amtliche Leitsätze

  • OGH, 22.04.2022, 4 Ob 61/22g, Großer Erfolg
  • Gesamteindruck
  • Art 10 EMRK
  • Irreführung
  • Gesamtinhalt
  • § 2 UWG
  • blickfangmäßiges Herausstellen
  • Medienrecht
  • § 26 MedienG
  • ZIIR 2022, 343

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