


Ex-lege Außerkrafttreten einer Strafverfügung: Keine Nachholung des Schuldspruches durch das VwG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 1
- Inhalt:
- Judikatur - Verfahrensrecht
- Umfang:
- 982 Wörter, Seiten 231-233
20,00 €
inkl MwSt




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Durch einen rechtzeitigen und zulässigen Einspruch gegen die (gesamte) Strafverfügung tritt diese außer Kraft. Ein uneingeschränkt erhobener Einspruch kann auch nachträglich weder eingeschränkt noch zurückgezogen werden.
Grundsätzlich ist es nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des VwG, einen fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Hat jedoch die Strafbehörde aufgrund eines Einspruches unzutreffend nur über die Strafhöhe, nicht aber über die Schuld abgesprochen, so würde im Falle der „Ergänzung“ dieses fehlerhaften Abspruches das VwG erstmalig einen Ausspruch über die Schuld des Bf treffen. Dies ist mit dem Instanzenzug in Verwaltungsstrafsachen, der bedingt, sich im Rechtsmittel (auch) gegen den Schuldausspruch zur Wehr setzen zu können, unvereinbar.
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- LVwG NÖ, 31.03.2014, LVwG-PP-14-0012
- § 50 VwGVG
- ZVG-Slg 2014/36
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 49 VStG
Durch einen rechtzeitigen und zulässigen Einspruch gegen die (gesamte) Strafverfügung tritt diese außer Kraft. Ein uneingeschränkt erhobener Einspruch kann auch nachträglich weder eingeschränkt noch zurückgezogen werden.
Grundsätzlich ist es nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des VwG, einen fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Hat jedoch die Strafbehörde aufgrund eines Einspruches unzutreffend nur über die Strafhöhe, nicht aber über die Schuld abgesprochen, so würde im Falle der „Ergänzung“ dieses fehlerhaften Abspruches das VwG erstmalig einen Ausspruch über die Schuld des Bf treffen. Dies ist mit dem Instanzenzug in Verwaltungsstrafsachen, der bedingt, sich im Rechtsmittel (auch) gegen den Schuldausspruch zur Wehr setzen zu können, unvereinbar.
- LVwG NÖ, 31.03.2014, LVwG-PP-14-0012
- § 50 VwGVG
- ZVG-Slg 2014/36
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 49 VStG