


Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG zur Ermittlung der Lage eines Windparks in einem Naturschutzgebiet; zeitliche Beschränkung der Prüfung kumulierungsfähiger Vorhaben auf fünf Jahre
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 1
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 2342 Wörter, Seiten 263-267
20,00 €
inkl MwSt




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Sinn und Zweck der Kumulationsregelung des UVP-G muss sein, dass auch bestehende Vorhaben in die Betrachtung miteinfließen können. Anders könnte das Ziel, eine Umgehung der UVP-Pflicht durch sachwidrige Splittung von Vorhaben zu verhindern, nicht erreicht werden.
Angesichts des gleichen Regelungszwecks (Verhinderung der unzulässigen Stückelung von Vorhaben zwecks Umgehung der UVP-Pflicht) kann eine Analogie zu jener Regelung vorgenommen werden, die der Gesetzgeber für die stufenweise Erweiterung eines Vorhabens (für Änderungsvorhaben) vorgesehen hat: Gemäß der Summationsregel des § 3a Abs 5 UVP-G 2000 sind die Kapazitätsausweitungen, die in den letzten 5 Jahren genehmigt wurden, miteinzurechnen. Auch für die Kumulation sind demnach im Analogieschluss alle Kapazitätsausweitungen, die in den letzten 5 Jahren genehmigt wurden, maßgeblich.
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das BVwG erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim BVwG beginnen und – bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – zugleich enden.
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- Bergthaler, Wilhelm
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- BVwG, 27.03.2014, W143 2000181-1/8E
- Anhang 1 Z 6
- § 28 Abs 3 VwGVG
- § 3 Abs 7 UVP-G
- ZVG-Slg 2014/47
- § 3a Abs 5 UVP-G
- Anhang 2 Kat A
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 3 Abs 2 UVP-G
Sinn und Zweck der Kumulationsregelung des UVP-G muss sein, dass auch bestehende Vorhaben in die Betrachtung miteinfließen können. Anders könnte das Ziel, eine Umgehung der UVP-Pflicht durch sachwidrige Splittung von Vorhaben zu verhindern, nicht erreicht werden.
Angesichts des gleichen Regelungszwecks (Verhinderung der unzulässigen Stückelung von Vorhaben zwecks Umgehung der UVP-Pflicht) kann eine Analogie zu jener Regelung vorgenommen werden, die der Gesetzgeber für die stufenweise Erweiterung eines Vorhabens (für Änderungsvorhaben) vorgesehen hat: Gemäß der Summationsregel des § 3a Abs 5 UVP-G 2000 sind die Kapazitätsausweitungen, die in den letzten 5 Jahren genehmigt wurden, miteinzurechnen. Auch für die Kumulation sind demnach im Analogieschluss alle Kapazitätsausweitungen, die in den letzten 5 Jahren genehmigt wurden, maßgeblich.
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das BVwG erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim BVwG beginnen und – bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – zugleich enden.
- Bergthaler, Wilhelm
- BVwG, 27.03.2014, W143 2000181-1/8E
- Anhang 1 Z 6
- § 28 Abs 3 VwGVG
- § 3 Abs 7 UVP-G
- ZVG-Slg 2014/47
- § 3a Abs 5 UVP-G
- Anhang 2 Kat A
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 3 Abs 2 UVP-G