


Voraussetzungen eines zulässigen Initiativantrags an den Gemeinderat
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 1
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 1898 Wörter, Seiten 280-283
20,00 €
inkl MwSt




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Die Zulässigkeit der Umsetzung des bei einer Volksbefragung in der Gemeinde zu erkundenden Bürgerwillens (bzw einer der in Betracht kommenden Alternativen) ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Initiativantrag an den Gemeinderat.
Eine Klarstellung bei der Fragestellung anlässlich der Anordnung der Volksbefragung durch den Gemeinderat ist durchaus zulässig, erachtet doch der Verfassungsgerichtshof selbst Abweichungen einer Kundmachung vom Beschluss des Gemeinderates für zulässig, soweit es sich nicht um erhebliche Abweichungen handelt, die nicht vom Willen des Gemeinderates getragen waren.
-
- § 30 Abs 9a NÖ ROG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 16b NÖ Gemeindeordnung
- ZVG-Slg 2014/53
- § 65 NÖ Gemeindeordnung
- § 26 NÖ ROG
- § 13 NÖ ROG
- § 63 NÖ Gemeindeordnung
- § 16 Abs 3 NÖ Gemeindeordnung
- § 16a NÖ Gemeindeordnung
- LVwG NÖ, 24.02.2014, LVwG-AV-25/001-2014
- § 19 Abs 3a NÖ ROG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 14 NÖ ROG
Die Zulässigkeit der Umsetzung des bei einer Volksbefragung in der Gemeinde zu erkundenden Bürgerwillens (bzw einer der in Betracht kommenden Alternativen) ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Initiativantrag an den Gemeinderat.
Eine Klarstellung bei der Fragestellung anlässlich der Anordnung der Volksbefragung durch den Gemeinderat ist durchaus zulässig, erachtet doch der Verfassungsgerichtshof selbst Abweichungen einer Kundmachung vom Beschluss des Gemeinderates für zulässig, soweit es sich nicht um erhebliche Abweichungen handelt, die nicht vom Willen des Gemeinderates getragen waren.
- § 30 Abs 9a NÖ ROG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 16b NÖ Gemeindeordnung
- ZVG-Slg 2014/53
- § 65 NÖ Gemeindeordnung
- § 26 NÖ ROG
- § 13 NÖ ROG
- § 63 NÖ Gemeindeordnung
- § 16 Abs 3 NÖ Gemeindeordnung
- § 16a NÖ Gemeindeordnung
- LVwG NÖ, 24.02.2014, LVwG-AV-25/001-2014
- § 19 Abs 3a NÖ ROG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 14 NÖ ROG