


Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Fragen der besonderen Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde; Einbringungsstelle und der Beginn der Entscheidungsfrist
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 1
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 3699 Wörter, Seiten 269-274
20,00 €
inkl MwSt




-
Die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde wurde nach dem Muster des § 82 Abs 1 FPG in der bis 31. 12. 2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des § 22a BFA-VG übernommen, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs 2 FPG aF) gehören aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand an, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das BVwG „anzurufen“, welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
-
- § 3 BFA-G
- § 22a BFA-VG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 82 FPG idF BGBl I 2013/68
- § 3 Abs 1 Z 3 BFA-VG
- ZVG-Slg 2014/49
- § 9 Abs 2 FPG
- § 6 Abs 1a FPG
- § 7 Abs 1 Z 3 FPG
- § 83 Abs 4 FPG
- § 76 Abs 1 FPG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- BVwG, 06.03.2014, W 196 2001968-1
- Art 130 B-VG
- § 83 Abs 3 FPG
Die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde wurde nach dem Muster des § 82 Abs 1 FPG in der bis 31. 12. 2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des § 22a BFA-VG übernommen, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs 2 FPG aF) gehören aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand an, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das BVwG „anzurufen“, welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
- § 3 BFA-G
- § 22a BFA-VG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 82 FPG idF BGBl I 2013/68
- § 3 Abs 1 Z 3 BFA-VG
- ZVG-Slg 2014/49
- § 9 Abs 2 FPG
- § 6 Abs 1a FPG
- § 7 Abs 1 Z 3 FPG
- § 83 Abs 4 FPG
- § 76 Abs 1 FPG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- BVwG, 06.03.2014, W 196 2001968-1
- Art 130 B-VG
- § 83 Abs 3 FPG